Anpassung des Fernwärmepreises infolge der CO2-Bepreisung

Die Bundesregierung will die Klimawende und dafür den CO2- Ausstoß deutlich senken. Eine Gesetzesregelung des Bundes wirkt sich dabei nun auch auf uns aus durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zur Einführung eines CO2-Preises für Brennstoffe durch einen nationalen Emissionszertifikatenhandel. Das BEHG regelt, dass ab 2021 unter anderem für erdgas- und heizölbetriebene Wärmeerzeugungsanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Zertifikate für das emittierte CO2 erworben werden müssen. Die Mehrkosten dieser Zertifikate werden mit den Rechnungen unserer Vorlieferanten, z.B. für Erdgas und Öl, weiterberechnet. Dementsprechend sind wir gehalten und nach der vereinbarten Preisregelung auch berechtigt, derartige Mehrbelastungen bei der Beschaffung des Primärenergieträgers an die Fernwärmekunden weiterzuberechnen.

In den von unserem Unternehmen betriebenen Heizstationen kommen sehr unterschiedliche Primärenergieträger zum Einsatz, und zwar sowohl solche, die der CO2-Bepreisung unterliegen (z.B. Erdgas und Öl) und solche, die als klimafreundliche Primärenergieträger dem CO2-Zertifikatehandel nicht unterliegen (z.B. Biogas, Holzprodukte und dergleichen).

Mit der Weiterberechnung der CO2-Zertifikatekosten sollen jedoch nur diejenigen Kosten weiterberechnet werden, die uns tatsächlich durch die CO2-Bepreisung entstehen. Eine unveränderte Anwendung der Preisformeln würde jedoch dazu führen können, dass eine Erhöhung des Arbeitspreises eintritt, obwohl bei uns eine Kostenerhöhung in diesem Umfang gar nicht eintritt, etwa weil das Heizwerk, über das Sie versorgt werden, nur zum Teil oder gar nicht mit Primärenergieträgern betrieben wird, die der CO2-Bepreisung unterliegen.

Um sicherzustellen, dass wirklich nur die uns tatsächlich entstehenden Mehrkosten an die Endkunden weitergegeben werden, werden wir unter Anwendung der Preisanpassungsregelung unseres Vertrages wie folgt vorgehen:

Wir werden den Faktor des Arbeitspreises für den Bezug von CO2-pflichtigen Primärenergieträgern (Erdgas, leichtes Heizöl) um den Betrag bereinigen, der durch die CO2-Bepreisung verursacht wurde. Damit wird der Primärenergieträgerpreis unterstellt, der sich durch die normalen Marktschwankungen eingestellt hätte, wenn man sich die CO2-Bepreisung wegdenkt. Sodann werden die Kosten ermittelt, die für Ihre Fernwärmeversorgungsanlage infolge der CO2-Bepreisung entstanden sind. Dies kann je nach eingesetztem Energiemix sehr unterschiedlich ausfallen oder gar dazu führen, dass keine CO2-Mehrkosten entstehen. Dieser Betrag wird der Rechnung als Sonderposition „CO2-Kosten“ hinzugefügt. Damit werden die durch die CO2-Bepreisung auch Ihnen entstehenden Mehrkosten transparent und zutreffend dargestellt. Selbstverständlich werden wir uns auch in Zukunft darum bemühen, den Einsatz klimafreundlicher Energieträger zu prüfen, um die durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten so gering wie möglich zu halten.

Da die CO2-Bepreisung erstmals im Jahr 2021 vorgenommen wird, wird die Abrechnung nach dem vorstehenden Modell erstmals mit der Jahresabrechnung 2021 und dann in den Folgejahren erfolgen.

Wir freuen uns, Sie auch zukünftig auf dieser Basis mit kostengünstiger, komfortabler und klimafreundlicher Fernwärme weiterversorgen zu können.

Die spezifischen Preisanpassungsformel für Ihr Versorgungsgebiet können Sie UNTEN einsehen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

Kontakt

WEMAG Energiedienste GmbH
Obotritenring 40
19053 Schwerin

Kontakt
Tel.: 0385 . 755-2690
Fax: 0385 . 755-2340

Nutzen Sie auch unser Kontaktformular